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Statuten
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Ottenbach, 27.10.2001
Gültige Statuten vom 27.10.2001, wie sie von der Gründungsversammlung in
Ottenbach verabschiedet wurden.
A. Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze
Art. 1: Gründung, Form, Sitz, Abkürzung
- Der Wasser-Sport-Club-Albis wurde 1972 gegründet. Die Gründung
als Verein erfolgte am 27. Oktober 2001.
- Der Wasser-Sport-Club-Albis ist ein politisch und konfessionell
unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB.
- Der Sitz ist Ottenbach.
- Die Abkürzung lautet WSCA.
Art. 2: Ziele
- Der WSCA fördert den Wettkampf- und Freizeitsport in einzelnen
oder allen vom Schweiz. Schwimmverband betriebenen Disziplinen. Er
kann kommerzielle Leistungen anbieten.
- Der WSCA legt besonderen Wert auf die Förderung und Betreuung
der Jugend im Hinblick auf Leistung, Kameradschaft und Fairness. Er
ist bestrebt, die Teilnahme am Sportbetrieb niemandem aus materiellen
Gründen zu verwehren.
- Der WSCA fördert und sucht den Kontakt zwischen Aktiven,
Funktionären und Eltern.
Art. 3: Verbandszugehörigkeit
- Der WSCA ist Mitglied des Schweiz. Schwimmverbandes (SSCHV) und
gemäss dessen Reglement Mitglied in allen Pflichtorganisationen
(Regionalverband RZO und Kantonal-Zürcher-Schwimmverband).
- Eine Mitgliedschaft in einem weiteren Verband ist durch die
Generalversammlung zu genehmigen.
Art. 4: Zusammenarbeit mit anderen Vereinen
- Der WSCA kann mit anderen Vereinen Abmachungen treffen, sofern sie
dem Inhalt dieser Statuten nicht widersprechen (z.B.
Renngemeinschaften).
- Sie sind schriftlich festzuhalten und vor Inkrafttreten durch den
Vorstand zu genehmigen und durch die nächste Generalversammlung
zu bestätigen.
Art. 5: Geschäftsjahr
- Das Geschäftsjahr beginnt am 1. September.
Art. 6: Eigentumsverhältnisse
- Akten, Bezeichnungen und Logos, Adressstämme, Fotos, Software
etc., die dem WSCA betreffen, gehören ihm und sind bei
Niederlegen einer Funktion unaufgefordert abzugeben.
- Ausgenommen sind die Urheberrechte
B. Die Mitgliedschaft
Art. 7: Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen
Personen erworben werden.
Art. 8: Mitgliederkategorien
- Der WSCA kennt folgende Mitgliederkategorien:
- Aktivmitglieder
- Ehrenmitglieder
- Passivmitglieder
- Vorstand und Trainer sind Mitglieder.
Art. 9: Ehrenmitglieder
- Ehrenmitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die
sich gegenüber dem WSCA während Jahren in besonderer Weise
verdient gemacht haben.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Generalversammlung ernannt. Der Vorstand kann auch Personen
vorschlagen, die noch nicht Mitglied des WSCA sind.
- Der Vorstand kann in Ausnahmefällen zusätzlich einen
Titel vorschlagen (z.B. Ehrenpräsident).
Art. 10: Passivmitglieder
- Der WSCA zählt auf die finanzielle Unterstützung der
Passivmitglieder.
- Gönner sind nicht Mitglieder des WSCA.
Art. 11: Verbindlichkeit
- Die Statuten und Reglemente des WSCA sowie die Beschlüsse
seiner Organe sind für alle Mitglieder verbindlich.
Art. 12: Eintritt
- Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich.
- Minderjährige benötigen die Unterschrift der / des
gesetzlichen Vertreter(s).
- Der Eintritt in den Verein erfolgt schriftlich mit Anmeldeformular
und wird mit der Bestätigung durch den Vorstand rechtskräftig.
- Bei einem Eintritt bis Ende Februar ist der Mitgliederbeitrag
vollumfänglich zu entrichten; bei einem Eintritt zwischen März
bis Ende Mai ist der halbe Mitgliederbeitrag der zugehörigen
Trainingsgruppe zu entrichten. Weitere Abmachungen werden durch den
Vorstand - in der Regel proportional zu den tatsächlich
bezogenen Leistungen - festgelegt.
Art. 13: Austritt
- Ein Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Mitteilung an den Vorstand.
- Die Startberechtigung von lizenzierten Mitgliedern für einen
neuen Verein ist von einem Freigabebrief des WSCA abhängig. Die
Modalitäten richten sich nach den Statuten und Reglementen des
Schweiz. Schwimmverbandes.
- Der Austritt entbindet nicht von der Erfüllung der
Verpflichtungen gegenüber dem WSCA, darf aber auch nicht von der
Bezahlung einer Ablösesumme abhängig gemacht werden.
- Der Mitgliederbeitrag ist vollumfänglich zu entrichten.
Allfällige weitere Beiträge werden durch den Vorstand - in
der Regel proportional zu den tatsächlich bezogenen Leistungen -
festgelegt.
Art. 14: Ausschluss eines Mitgliedes
- Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand. Er ist
an der folgenden Generalversammlung zu begründen. Eine
Anfechtung des Entscheides richtet sich nach Art. 17.
- Das betroffene Mitglied ist in der Regel vor dem Entscheid anzuhören.
- Ausgeschlossen werden kann (abschliessende Aufzählung):
- wer den Interessen des WSCA in schwerwiegendem Mass zuwiderhandelt,
- wer den statutarischen Pflichten nicht nachkommt.
Art. 15: Versicherung
- Der WSCA hat eine Haftpflichtversicherung, welche die Haftung bei
Schäden abdeckt, welche seine Mitglieder bei der Ausübung
von Tätigkeiten im Auftrag des Vereins verursachen.
- Ausgeschlossen sind Schäden an Motorfahrzeugen.
- Die Unfallversicherung ist Sache der Mitglieder.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 16: Allgemeine Rechte
- Jedes Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen und den
gesellschaftlichen Aktivitäten sowie am Sportbetrieb
teilzunehmen.
- Der Vorstand kann bezüglich Teilnahme am Sportbetrieb
Einschränkungen beschliessen.
- Jedes Mitglied kann Rechte gemäss Art. 17 bis Art. 21 ausüben.
- Jedes im Sinne der Gesetzgebung mündige Mitglied besitzt das
passive Wahlrecht (Amtszeitbeschränkung vorbehalten).
Art. 17: Anfechtung von Entscheiden
- Jedes Mitglied kann Entscheide der Vereinsleitung innert 10 Tagen
nach Bekanntwerden anfechten.
- Erste Instanz ist der Gesamtvorstand. Er entscheidet innert 40
Tagen nach Eingang der Beschwerde. Der Entscheid wird dem
Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt und begründet.
- Zweite Instanz ist die nächstfolgende Generalversammlung. Die
Generalversammlung entscheidet definitiv.
- Bis zum definitiven Entscheid ist der bestrittene Entscheid gültig.
Art. 18: Stimmrecht und aktives Wahlrecht
- Jedes Mitglied, hat nach dem zurückgelegten
14. Altersjahr das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht.
- Das Stimmrecht und das aktive Wahlrecht eines Mitgliedes, welches
das 14. Altersjahr noch nicht zurückgelegt hat, wird von seinem
gesetzlichen Vertreter wahrgenommen. Ein solches Stimmrecht wird mit
einem allfälligen eigenen Stimmrecht des gesetzlichen Vertreters
kumuliert.
- Das Stimmrecht kann nicht delegiert werden.
- Jedes Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen bei der
Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen
Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in
gerader Linie verwandten Person einerseits und dem WSCA andererseits.
Art. 19: Antrag
- Anträge werden durch die Generalversammlung behandelt. Sie
sind den Mitgliedern im Wortlaut zusammen mit der Einladung zur
Generalversammlung zuzustellen.
- Anträge sind bis zum 15. September schriftlich einzureichen
(Datum des Poststempels).
- Anträge benötigen zur Annahme das absolute Mehr der anwesenden Stimmen.
Art. 20: Motion
- Eine Motion ermöglicht es der Generalversammlung, den Vorstand
verbindlich aufzufordern, Fragen zu beantworten, die Machbarkeit von
Projekten abzuklären oder ihm Aufträge zu erteilen. Sie
darf nicht im Widerspruch zu den Statuten und Reglementen stehen und
darf auf das Budget des WSCA keine Auswirkungen haben.
- Eine Motion kann an der Generalversammlung mündlich
eingereicht werden. Sie wird in diesem Fall durch einfaches Mehr als
gültig erklärt.
- Der Vorstand beantwortet Motionen in der Regel innert
30 Tagen, spätestens jedoch innert 90 Tagen zuhanden aller
Mitglieder.
Art. 21: Einberufung der ausserordentlichen Generalversammlung
- Die Mitglieder haben das Recht, beim Vorstand die Einberufung einer
ausserordentlichen Generalversammlung zu verlangen.
- Details regelt Teil E dieser Statuten.
Art. 22: Allgemeine Pflichten
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des WSCA aktiv zu
verfolgen.
- Von den Mitgliedern (bei minderjährigen Mitgliedern auch von
deren Eltern) wird die aktive Teilnahme als Helfer an den
Veranstaltungen des WSCA erwartet.
- Für jedes Aktivmitglied resp. seinen gesetzlichen Vertreter
gemäss Art. 18 ist die Teilnahme an der Generalversammlung
obligatorisch.
Art. 23: Beiträge
- Es wird eine Eintrittsgebühr von Fr. 60.--, ein Vereinsbeitrag
von Fr. 100.-- und ein Beitrag nach Leistungsgruppen - Gruppe 1, 2
und 3 - entrichtet. Die Höhe des Beitrages an die
Leistungsgruppen wird vom Vorstand festgelegt und durch die
Generalversammlung genehmigt.
- Vorstand, Trainer und Ehrenmitglieder sowie vor dem 27.10.01
ernannte Freimitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- Der Vorstand kann weitere Mitglieder von der Beitragspflicht
befreien.
- Zusätzliche Unkosten werden den Verursachern berechnet.
Art. 24: Weitere Mittel
- Der WSCA kann kommerzielle Dienstleistungen (z.B. Schwimmschule,
Vermittlung von Know-how) anbieten. Die Höhe der Entschädigung
wird vom Vorstand festgelegt.
- Der WSCA kann Mittel über Sponsoring (z.B. an Veranstaltungen,
auf der Ausrüstung, in der Vereinszeitung) beschaffen.
- Die Tätigkeiten des WSCA werden durch Mittel der öffentlichen
Hand unterstützt.
D. Die ordentliche Generalversammlung
Art. 25: Stellung
- Die ordentliche Generalversammlung ist das oberste Organ des WSCA.
- Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann
jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, binnen Monatsfrist, nachdem
es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten.
Art. 26: Leitung
- Die ordentliche Generalversammlung wird vom Präsidenten
geleitet.
- Ist der Präsident verhindert, bestimmt der Vorstand einen
Versammlungsleiter.
- Die Wahlen werden durch einen Tagespräsidenten, welcher nicht
kandidiert und Vorstandsmitglied ist, geleitet.
Art. 27: Einberufung
- Die ordentliche Generalversammlung wird vom Vorstand jeweils
zwischen dem 15. Oktober und dem 15. Dezember einberufen.
- Die Einladung ist allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
ordentlichen Generalversammlung zuzustellen.
- Der Einladung sind die Traktandenliste, die eingegangenen Anträge
und die zu behandelnden Rekurse im Wortlaut beizulegen. Die Rechnung
und das Budget werden 30 Minuten vor Versammlungsbeginn aufgelegt.
- Das Protokoll der letzten Generalversammlung kann beim Präsidenten
angefordert werden. Es wird 30 Minuten vor Versammlungsbeginn
aufgelegt.
Art. 28: Beschlussfähigkeit
- Die ordentliche Generalversammlung ist beschlussfähig, sofern
die Einberufung korrekt erfolgt ist.
Art. 29: Zuständigkeit
- Die ordentliche Generalversammlung ist für folgende Geschäfte
zuständig:
- Begrüssung
- Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Genehmigung der Traktandenliste
- Wahl der Stimmenzähler
- Genehmigung des Protokolls der letzten ordentlichen Generalversammlung
- Mutationen, insbesondere Rekurse gegen abgelehnte Aufnahmegesuche
oder gegen Ausschlüsse
- Behandlung der Rekurse gegen Entscheide des Vorstandes
- Genehmigung der Jahresberichte
- Genehmigung von länger dauernden Abmachungen mit anderen Vereinen
- Erläuterung der Jahresrechnung, Verlesen des Revisionsberichte,
Genehmigung der Jahresrechnung
- Déchargeerteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Budgets und der Beiträge
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Behandlung der Anträge
- Behandlung der Motionen
- Ehrungen
- Verschiedenes
Art. 30: Abstimmungsverfahren
- Abstimmungen werden in der Regel offen mit Stimmkarten durchgeführt.
- Abstimmungen werden geheim durchgeführt, wenn dies die
Mehrheit der anwesenden Stimmen verlangt.
- Abstimmungen werden - sofern die Statuten nichts anderes vorsehen -
mit einfachem Mehr durchgeführt.
- Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende
Art. 31: Stimmregister
- Der Vorstand führt eine Mitgliederkartei.
- Um an der Generalversammlung stimmberechtigt zu sein, müssen
Aufnahmegesuche bis am 15. September eingetroffen sein.
Art. 32: Wahlen
- Stellen sich für eine Funktion mehr als zwei Kandidaten zur
Verfügung, werden mehrere Wahlgänge durchgeführt. Der
Kandidat mit der jeweils geringsten Stimmenzahl scheidet aus.
- Für eine Wahl ist das absolute Mehr der anwesenden Stimmen erforderlich.
- Es können auch Personen gewählt werden, die noch nicht
Mitglied des WSCA sind.
E. Die ausserordentliche Generalversammlung
Art. 33: Abweichungen
- Im Folgenden sind nur Bestimmungen aufgeführt, in welchen sich
die ausserordentliche von der ordentlichen Generalversammlung
unterscheidet. In allen anderen Punkten gilt Teil D dieser Statuten.
Art. 34: Stellung
- Die ausserordentliche Generalversammlung ermöglicht es den den
Mitgliedern und dem Vorstand, Geschäfte zu behandeln, für
welche die ordentliche Generalversammlung zuständig ist, sofern
die Sachlage einen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen
Generalversammlung nicht zulässt.
Art. 35: Einberufung
- Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch den Vorstand
einberufen oder von 1/5 der Mitglieder verlangt werden.
- Im Fall des Verlangens durch die Mitglieder legt der Vorstand ein
Versammlungsdatum fest, welches innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab
Eingang des Begehrens liegen muss.
- Die Einladung ist allen Mitgliedern spätestens 14 Tage vor der
ausserordentlichen Generalversammlung zuzustellen.
- Der Einladung sind die zu behandelnden Punkte im Wortlaut beizulegen.
F. Der Vorstand
Art. 36: Stellung
- Der Vorstand leitet den Verein, vertritt ihn nach aussen und übt
in allen Belangen, die nicht explizit in die Zuständigkeit der
Generalversammlung fallen, die Oberaufsicht aus.
Art. 37: Zeichnungsberechtigung
- Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien. Im Normalfall sind dies
Präsident oder Vizepräsident und Aktuar oder Kassier.
- In den Reglementen kann der Vorstand für delegierte Aufgaben
die Unterschriftskompetenz delegieren.
Art. 38: Amtsdauer
- Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
- Als Wahljahre gelten die ungeraden Jahre. In den Zwischenjahren
erfolgt eine Wahl für ein Jahr
- Die maximale Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes in einer Funktion
ist auf 12 Jahre beschränkt.
- Die maximale Amtsdauer eines Vorstandsmitgliedes ist auf total 20
Jahre beschränkt.
Art. 39: Zusammensetzung
- Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern
(Kernvorstand) und umfasst in der Regel folgende 4 Funktionen:
- Präsident
- Vizepräsident
- Kassier
- Technischer Leiter
- Vor der Wahl eines Vorstandsmitgliedes muss ein Pflichtenheft vorliegen.
Art. 40: Mutationen während der Amtsperiode
- Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode zurück,
kann sich der Vorstand selbstständig ergänzen. Tritt die
Mehrheit des Kernvorstandes während der Amtsperiode zurück,
ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen welche den
Vorstand neu wählt.
- Durch den Vorstand bestimmte Vorstandsmitglieder sind an der
nächsten Generalversammlung zu bestätigen.
Art. 41: Zuständigkeit
- Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich
in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen.
- Der Vorstand besitzt im Rahmen des Gesamtbudgets die
Finanzkompetenz. Er ist berechtigt, einzelne Budgetpositionen zu
verändern, solange die Gesamtbudgetsumme eingehalten wird.
- Nicht budgetierte Anschaffungen, von mehr als Fr. 2'000.-- , welche
die Erfolgsrechnung nicht beeinflussen, sind durch die nächste
Generalversammlung genehmigen zu lassen.
- Der Vorstand kann einzelnen Vorstandsmitgliedern und weiteren
Einzelpersonen einzelne Aufgaben und Kompetenzen delegieren. Er
bleibt gegenüber der Generalversammlung verantwortlich.
Art. 42: Beschlussfähigkeit
- Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse können in Ausnahmefällen auch schriftlich
oder telefonisch gefasst werden.
- Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfachem Mehr
der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
G. Die Rechnungsrevisoren
Art. 43: Stellung
- Die Rechnungsrevisoren stellen die ordnungsgemässe
Rechnungsführung sicher.
Art. 44: Amtsdauer
- Die Rechnungsrevisoren werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt.
Art. 45: Zusammensetzung
- Die Generalversammlung wählt in den Wahljahren zwei Rechnungsrevisoren.
- Vorstandsmitglieder können nicht als Revisoren gewählt werden.
Art. 46: Aufgaben
- Die Rechnungsrevisoren überprüfen nach Abschluss des
Vereinsjahres die Jahresrechnung. Sie erfolgt auf Einladung durch den
Kassier.
- Die Revisoren verfassen einen schriftlichen Bericht zuhanden der
Generalversammlung. Er ist dem Präsidenten bis spätestens 3
Wochen vor der Generalversammlung zuzustellen.
- Eine Revision kann auf Verlangen der Revisoren jederzeit durchgeführt werden.
H. Die Fusion mit einem anderen Verein
Art. 47: Zuständigkeit
- Zuständig für eine Fusion mit einem anderen Verein ist
eine speziell für dieses Geschäft einberufene
Generalversammlung (Fusionsversammlung).
Art. 48: Beschlussfähigkeit
- Die Fusionsversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder anwesend ist.
Art. 49: Abstimmungsverfahren
- Der Fusionsversammlung ist ein Antrag vorzulegen.
- Die Fusion ist genehmigt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden
Mitglieder der Fusion zustimmen und die Fusionsversammlung des
Fusionspartners der Fusion ebenfalls zustimmt.
Art. 50: Mittelverwendung
- Die Verwendung der Mittel der Fusionspartner ist vor der
Fusionsversammlung zu regeln und schriftlich festzuhalten.
I. Die Auflösung des WSCA
Art. 51: Zuständigkeit
- Zuständig für eine Auflösung ist eine speziell für
dieses Geschäft einberufene Generalversammlung
(Liquidationsversammlung).
- Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein
zahlungsunfähig ist oder der Vorstand nicht mehr statutengemäss
bestellt werden kann.
Art. 52: Beschlussfähigkeit
- Die Liquidationsversammlung ist beschlussfähig, wenn die
Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Art. 53: Abstimmungsverfahren
- Der Liquidationsversammlung ist ein Antrag vorzulegen und ein
Liquidator vorzuschlagen.
- Die Liquidation ist genehmigt, wenn mindestens 2/3 der anwesenden
Mitglieder der Liquidation zustimmen.
Art. 54: Mittelverwendung
- Die Liquidationsversammlung bestimmt die Verwendung der Mittel.
J. Schlussbestimmungen
Art. 55: Inkrafttreten
- Diese Statuten treten nach der Genehmigung durch die
Generalversammlung vom 27. Oktober 2001 in Kraft.
Für den WSCA
Der Präsident Die Kassierin
Marco Strebel Viviane Koffel
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